Amtliche Meldung

Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke anlässlich des Göllheimer Torbogenfestes 2022

Die Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim als örtliche Ordnungsbehörde erlässt auf Grund der §§ 1 und 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland-Pfalz i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG) sowie § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG

  1. Anlässlich des Göllheimer Torbogenfestes ist es vom 05. August 2022 bis einschließlich 07. August 2022 im Bereich des Veranstaltungsortes verboten, im öffentlichen Raum selbst mitgebrachte alkoholische Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren. Der Verbotsbereich umfasst die beiden Parkplätze (Hauptveranstaltungsort) an der evangelischen Kirche, Klostergasse, Steingasse, Hauptstraße 20 bis 70, Dr.-Fritz-Eidt-Straße, Steigstraße, Lebergasse, Bauchgasse, Berggasse, Judengasse sowie die Freiherr-vom-Stein-Straße.
  2. Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein, Schaumwein (Sekt).
  3. Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen.
  4. Für jede Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € angedroht.
  5. Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt oder nicht beizutreiben ist, wird die Beantragung von Ersatzzwangshaft angedroht.
  6. Im Verbotsbereich (Nummer 1) können Kontrollstellen eingerichtet werden, in denen Personen und deren Gegenstände (Rucksäcke, Taschen, usw.), die sie mitführen, durchsucht werden können.
  1. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. 

Begründung:

Die Zahl der im Zusammenhang mit Alkohol verzeichneten Gewaltdelikte im Umfeld der genannten Veranstaltung ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Erfahrungsgemäß führt der Konsum höherprozentiger alkoholischer Getränke schnell zu Kontrollverlust und daraus resultierender Unfallgefahr, gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich.

Deshalb ist es erforderlich, dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes umfasst den Bereich, innerhalb dessen der Schwerpunkt des Alkoholkonsums mit daraus abzuleitenden Gefährdungen, gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist.

Das Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Eine solche Gefahr besteht hier. Erfahrungsgemäß nimmt der betroffene Personenkreis nicht nur in umliegenden Gaststätten oder Ausschankstellen Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholische Getränke in großem Umfang auch in Geschäften, an Verkaufsständen, Tankstellen usw., um diese dann bei Veranstaltungen und in deren Umfeld zu konsumieren.

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint es der Ordnungsbehörde ausreichend, die verfügten Verbote auf alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt zu beschränken. Damit besteht vor Ort die Möglichkeit, insbesondere sogenannte Leichtgetränke zu konsumieren. Wenn dadurch auch ein Alkoholmissbrauch nicht ausgeschlossen wird, so ist doch zu erwarten, dass der Alkoholkonsum in einem Maße gemindert wird, um den abzuwehrenden Gefahren ausreichend begegnen zu können.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und um die Rechte der Gaststättenbetreiber zu wahren, wird davon abgesehen, das Ausschankverbot auf konzessionierte Flächen auszudehnen.

Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgelds in Höhe von 50,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Haft, anzudrohen.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter – insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten – muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch beim Einlegen von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können.

Dem gegenüber besteht das in der Abwägung geringer einzustufende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol zu sich nehmen zu können sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen hinter dem Schutz der vorgenannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 1-3, 67307 Göllheim

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim , Freiherr-v-Stein-Straße 1-3  oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1)
    an: goellheim@vg-goellheim.de oder
  3. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1)

an: vg-goellheim@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden gewahrt.

Der Widerspruch kann dort

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden,
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an:
    kv-donnersberg@poststelle.rlp.de oder
  3. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an:
    kreisverwaltung@donnersberg.de-mail.de

erhoben werden.

  • Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zurAufhebungder Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73)..

Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen Nr. 1 der Verfügung wendet.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt/Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Inkrafttreten:

 Diese Allgemeinverfügung tritt am Freitag, 05. August 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, 07. August 2022.

Verbandsgemeindeverwaltung

Göllheim, 18.07.2022

Gez.

(Antweiler)

Bürgermeister

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