Amtliche Meldung

Änderungen ab 1. Juni bei Geldzahlungen für Flüchtlinge aus der Ukraine

Statt wie bislang sind ab 1. Juni nicht mehr die Kommunen, sondern die Jobcenter für die finanzielle Unterstützung der Flüchtlinge aus der Ukraine zuständig. Somit greift hier nicht mehr das Asylbewerberleistungsgesetz, sondern das Sozialgesetzbuch (SGB) II, also das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV. Darauf hatten sich Bund und Länder geeinigt. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wer bereits eine Rente bezieht – und beziehungsweise oder die Regelaltersgrenze erreicht hat -, für den ist weiter die kommunale Seite zuständig, weil hier die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII gezahlt werden.

Es gibt Voraussetzungen, damit den Geflüchteten Geld gezahlt werden kann: Als Minimum müssen sie eine Fiktionsbescheinigung, also einen Antrag auf Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz bei der Ausländerbehörde gestellt haben. Die ebenfalls notwendige erkennungsdienstliche Behandlung kann bis Oktober nachgeholt werden. Zudem müssen sie die sonstigen üblichen Voraussetzungen erfüllen, um Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch zu beziehen.

Ihnen stehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Leistungen zum Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherung zu, auch können Kosten für Heizung und Unterkunft erstattet werden. Der Zugang zu allen Förder- und Qualifizierungsangeboten ist ebenfalls möglich.

Wer nach dem 1. Juni aus der Ukraine nach Deutschland flüchtet, muss eine Wohnung und eine Fiktionsbescheinigung vorweisen können, um Leistungen vom Jobcenter zu er-halten. In der Übergangszeit sind die Verbandsgemeinden zuständig, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen.

789 Flüchtlinge aus der Ukraine im Donnersbergkreis registriert

Bislang sind im Donnersbergkreis 789 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert. Ein geringer Teil davon dürfte nach dem Sozialgesetzbuch XII behandelt werden und somit die Zuständigkeit bei den Verbandsgemeinden bleiben, die dann wiederum mit der Kreisverwaltung abrechnen.

Es gibt ein paar Dinge, die den Bezug der Leistungen erleichtern. Dazu zählen ein eigenes Bankkonto und ein Namen am Briefkasten der Unterkunft, um Unterlagen zugestellt zu bekommen. Um möglichst bald Geld zu erhalten, sollten die Geflüchteten ihre Antragsunterlagen auch so schnell wie möglich digital, per Post oder persönlich zu den üblichen Öffnungszeiten beim Jobcenter einreichen. Da mit vielen Anträgen gerechnet wird, kann es zu Wartezeiten bei der Bearbeitung kommen. Aus diesem Grund gilt eine bundesweite Übergangsfrist bis zum 31. August dieses Jahres. Bis der Bewilligungsbescheid erteilt wurde, können bis dahin Leistungen bei der zuständigen Verbandsgemeinde abgeholt werden.
Die Differenz zwischen den Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Arbeitslosengeld II beträgt übrigens für den Haushaltsvorstand circa 80 Euro im Monat.

Kontakt
Das Jobcenter ist per E-Mail an Jobcenter-Donnersbergkreis@jobcenter-ge.de für Fragen zu erreichen. Gerne kann eine Rufnummer für Rückantworten mitgeteilt werden.

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Autor: J. Maurer

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